Wenn Sie Ihren Mietern Nebenkosten berechnen, sind Sie sicherlich auf die Betriebskostenverordnung aufmerksam geworden. Diese drückt aus, welche Kosten auf den Mieter umlegbar sind und welche nicht. Wir zeigen Ihnen heute, welche Inhalte der Betriebskostenverordnung im Mietvertrag stehen sollten und wie die aktuelle Betriebskostenverordnung aussieht.
Was besagt die Betriebskostenverordnung?
Bei der Betriebskostenverordnung (abgekürzt BetrKV) geht es um die Betriebskosten, die ein Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Hier ist nicht nur geregelt, welche Kosten in der Nebenkostenabrechnung am Ende des Jahres aufgelistet sein können, sondern auch, welche Grenzen es gibt. Um Ihnen im Paragrafen-Dschungel die Arbeit zu erleichtern, haben wir im Folgenden die wichtigsten Punkt der Betriebskostenverordnung verständlich erklärt.
Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder durch den Gebrauch des Eigentums inklusive Nebengebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke entstehen. Ihre eigenen Leistungen als Vermieter zählen mitunter ebenfalls dazu. Die Höhe bemisst sich dabei an den Preisen von Unternehmen, die gleichwertige Leistungen anbieten. Wenn Sie beispielsweise handwerkliche Fähigkeiten besitzen und ein Zimmer selbst streichen, können Sie diese Leistung innerhalb der Nebenkostenabrechnung aufführen und zurückverlangen.
Wussten Sie schon? Zwischen Betriebskosten und Nebenkosten gibt es einen Unterschied. Zwar werden beide Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet, aber streng genommen ist die korrekte Bezeichnung wie folgt:
„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ (§ 1 BetrKV). Die Betriebskosten sind ein Unterfall der Nebenkosten, da die Nebenkosten aus den Betriebskosten plus den Heizkosten bestehen. Die Betriebskostenabrechnung ist wiederum die jährliche Abrechnung der umlagefähigen Nebenkosten innerhalb eines Mietverhältnisses.
Wenn Sie die Betriebskostenverordnung im Mietvertrag erwähnt haben und damit die anfallenden Nebenkosten auf den Mieter umlegen dürfen, gibt es 17 umlagefähige Kostenpunkte.
Welche Betriebskosten sind in der Betriebskostenverordnung aufgelistet?
Nicht alle Betriebskosten dürfen verrechnet werden. Die Betriebskostenverordnung gibt aktuell die folgenden Positionen als umlagefähig an. Innerhalb der Betriebskostenverordnung 2019 gab es jedoch einige Änderungen, auf die wir nun weiter eingehen.
Folgende Kosten dürfen umgelegt werden:
- Grundsteuer und sonstige öffentliche Lasten
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Zentrale Heizkosten
- Betriebskosten für Warmwasseranlagen
- Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- Personen- und Lastenaufzüge
- Müllbeseitigung und Straßenreinigung
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung gemeinsam genutzter Flächen
- Schornsteinfeger
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeister-Service
- Gemeinsame Breitband- oder Antennenanlagen
- Kosten für den Betrieb für die Wäschepflege
- Sonstige Betriebskosten
Dabei ist zu beachten, dass laut aktueller Betriebskostenverordnung folgende Kosten nicht umlagefähig sind:
- Verwaltungskosten des Gebäudes
- Aufsichtspersonal
- Persönliche Verwaltungsarbeit des Vermieters
- Geschäftsführungskosten und Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
In der Betriebskostenverordnung sind einige Neuerungen im Jahr 2019 dazu gekommen. Hierzu zählen beispielsweise Eichkosten für Kalt- und Warmwassermessgeräte, Kosten für Müllkompressoren, Müllschlucker und die Elementarschadenversicherung. Für weitere Neuerungen schauen Sie sich idealerweise die aktuelle Betriebskostenverordnung im Internet an.
Betriebskostenverordnung im Mietvertrag
Wichtig ist, dass Sie Nebenkosten nur abrechnen dürfen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Ein Blick in die Betriebskostenverordnung vor der Mietvertrags-Erstellung lohnt sich daher allemal.
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